Gesetze und Normen

Datenschutzbeauftragter

Eine fachkundige Person, die einen Betrieb in Datenschutzfragen berät und die Einhaltung der DSGVO überwacht. Nur in bestimmten Fällen Pflicht.

Der Datenschutzbeauftragte ist eine Art interner Kontrolleur für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Er berät die Geschäftsführung, schult Mitarbeiter, prüft Abläufe und ist Ansprechpartner für die Datenschutzbehörde und für Menschen, die Auskunft über ihre Daten verlangen.

Verpflichtend ist er nach Artikel 37 der DSGVO für Behörden und öffentliche Stellen. In der Privatwirtschaft nur dann, wenn die Kerntätigkeit eines Unternehmens in einer umfangreichen Überwachung von Personen besteht oder in der umfangreichen Verarbeitung besonders sensibler Daten, etwa Gesundheitsdaten. Ein Detektivbüro oder ein großer Klinikbetreiber fällt eher darunter als der Installateur ums Eck.

Die meisten kleinen Betriebe brauchen also keinen. Die Regeln der DSGVO gelten für sie trotzdem in vollem Umfang: Verarbeitungsverzeichnis, Schutzmaßnahmen, Verträge zur Auftragsverarbeitung. Irgendjemand im Haus muss sich darum kümmern, auch ohne den offiziellen Titel.

Wer bestellt wird, kann Mitarbeiter oder externer Dienstleister sein. Die Geschäftsführung selbst scheidet aus, weil sie sich sonst selbst überwachen würde.

Für Ihren Betrieb

Klären Sie einmal sauber, ob Ihr Betrieb einen Datenschutzbeauftragten braucht, und halten Sie das Ergebnis samt Begründung schriftlich fest.