von IT SECURITY SOLUTIONS (nachfolgend IT SECURITY SOLUTIONS, M.Heiß genannt)
1.Präambel
IT SECURITY SOLUTIONS nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die IT SECURITY SOLUTIONS oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von IT SECURITY SOLUTIONS schriftlich bestätigt worden sind. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von IT SECURITY SOLUTIONS oder dessen Unterlieferanten entbinden IT SECURITY SOLUTIONS von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist ausgeschlossen; im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt.
3. Preise
Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer.Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
IT SECURITY SOLUTIONS behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei IT SECURITY SOLUTIONS eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
4. Zahlung
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung wie angegeben ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist IT SECURITY SOLUTIONS berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei IT SECURITY SOLUTIONS einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden von IT SECURITY SOLUTIONS Verzugszinsen in der Höhe von 2% pro Monat verrechnet. IT SECURITY SOLUTIONS behält sich vor, Auftraggeber nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern.
5. Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.
6. Eigentumsrecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von IT SECURITY SOLUTIONS. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist IT SECURITY SOLUTIONS berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
7. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
8. Mahn- und Inkassospesen
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, IT SECURITY SOLUTIONS sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
9. Gewährleistung, Garantie und Haftung
Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für IT SECURITY SOLUTIONS, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. IT SECURITY SOLUTIONS verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für IT SECURITY SOLUTIONS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn IT SECURITY SOLUTIONS die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person von IT SECURITY SOLUTIONS liegenden Gründen, unzumutbar sind. Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt IT SECURITY SOLUTIONS, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
Wird von IT SECURITY SOLUTIONS eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft, muss der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im Einzelnen ausverhandelt wird. IT SECURITY SOLUTIONS behält sich das Recht vor zu entscheiden ob ein Mangel bei der ausgelieferten Ware verbessert oder ob die Ware ausgetauscht wird. Ein Anerkenntnis oder die Verbesserung von Mängeln durch IT SECURITY SOLUTIONS unterbricht nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
Soweit wir dem Auftraggeber aus zwingendem Gesetz oder Vertrag Schadenersatz leisten müssen, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden von IT SECURITY SOLUTIONS, vom Kunden zu beweisen. Unabhängig davon gibt IT SECURITY SOLUTIONS etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist IT SECURITY SOLUTIONS berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von IT SECURITY SOLUTIONS berechnet. Alle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund Datenverlustes oder für Folgeschäden jeder Art wie zum Beispiel Geschäftsentgang, Vermögensschäden, Produktionsstillstand und dergleichen sind ausgeschlossen. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
10. Fernabsatzgeschäft
„Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft handelt. Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn IT SECURITY SOLUTIONS den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt hat. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten Verträge ausgenommen. Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Konsumtenschutzgesetzes.
11. Wartungsverträge
11.1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen von drei verschiedenen Wartungsverträgen mit dem Auftragnehmer abzuschließen. Die Art und der Umfang des jeweiligen Wartungsvertrages ergeben sich aus dem individuell geschlossenen Vertrag. Jeder Wartungsvertrag definiert die Leistungen, Verfügbarkeiten und Reaktionszeiten verbindlich. Ohne einen gesonderten Wartungsvertrag besteht kein Anspruch auf Wartungs-, Support- oder Bereitschaftsleistungen außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
11.2. Wartungsvertrag
Der „Wartungsvertrag“ (Standard) beinhaltet die Durchführung regelmäßiger Wartungsarbeiten sowie die Behebung von Störungen und Fehlern innerhalb der regulären Geschäftszeiten des Auftragnehmers (Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage). Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Leistungspflicht.
11.3. Wartungsvertrag Woche 5/24
Der „Wartungsvertrag Woche 5/24“ erweitert die Leistungspflicht auf eine tägliche Verfügbarkeit von Montag bis Freitag, jeweils 24 Stunden (00:00 bis 24:00 Uhr), ausgenommen gesetzliche Feiertage. Am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen besteht keine Leistungspflicht.
11.4. Wartungsvertrag 7/24
Der „Wartungsvertrag 7/24“ gewährleistet eine vollumfängliche Verfügbarkeit an sieben Tagen pro Woche, 24 Stunden täglich, einschließlich Wochenenden und gesetzlicher Feiertage. Die konkreten Reaktionszeiten und Leistungen richten sich nach einer individuell vereinbarten Service-Level-Vereinbarung (SLA).
11.5 Laufzeit und Kündigung
Jeder Wartungsvertrag hat eine feste Laufzeit von zwölf (12) Monaten ab Vertragsbeginn. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf dieser Laufzeit ist ausgeschlossen.
Der Wartungsvertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum Ende eines Kalenderquartals (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung beim Auftragnehmer.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.6. Leistungen
Die außerhalb des vereinbarten Wartungsvertrags erbracht werden oder durch den Auftraggeber zusätzlich beauftragt werden, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert gemäß den gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
12. Dokumentation der Wartungsleistungen
12.1. Der Umfang der durch den Auftragnehmer im Rahmen der Wartung zu erstellender Dokumentation richtet sich nach dem gewählten Wartungsvertrag:
12.2. Beim Wartungsvertrag (Standard) erfolgt ausschließlich eine Zeiterfassung der geleisteten Wartungstätigkeiten. Eine technische Dokumentation ist nicht Bestandteil dieses Vertrags.
12.3. Beim Wartungsvertrag Woche 5/24 werden zusätzlich zur Zeiterfassung auch die wesentlichen Konfigurationen und Änderungen an zentralen Netzwerkkomponenten dokumentiert. Dies umfasst insbesondere Switches und Firewalls, soweit diese im Rahmen der Wartung betroffen sind.
12.4. Beim Wartungsvertrag 7/24 erfolgt eine umfassende Dokumentation des gesamten Netzwerks. Dies beinhaltet insbesondere eine vollständige Netzwerkübersicht (Topologie), Konfigurationsstände, Änderungen an Komponenten sowie deren chronologische Nachverfolgbarkeit.
12.5. Auf Wunsch kann durch den Auftraggeber eine vollumfängliche Dokumentation beauftragt werden, die über den vertraglich geschuldeten Dokumentationsumfang hinausgeht. Diese wird gesondert vergütet und bedarf einer individuellen Vereinbarung hinsichtlich Umfangs, Format und Intervall.
13. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie ins besonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist IT SECURITY SOLUTIONS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist IT SECURITY SOLUTIONS von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat IT SECURITY SOLUTIONS die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Der Punkt 11 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte.IT SECURITY SOLUTIONS ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist.
14. Servermiete, Hosting und Colocation
14.1. Im Rahmen von Verträgen über Servermiete, Hosting oder Colocation stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber technische Ressourcen und/oder Stellflächen zur Verfügung. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweils individuell geschlossenen Vertrag.
14.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen vorübergehend einzuschränken oder einzustellen, sofern dies aufgrund besonderer technischer Umstände erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere sicherheitsrelevante Ereignisse, technische Störungen, drohende Systemausfälle, Wartungsmaßnahmen, Netzwerküberlastungen, höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, die eine sofortige Maßnahme notwendig machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Maßnahmen unverzüglich informieren, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist.
14.3. Zahlungsverzug:
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen aus dem Vertrag über Servermiete, Hosting oder Colocation mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise einzustellen. Dies gilt bereits ab dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der in der ersten Mahnung gesetzten Zahlungsfrist. Eine Wiederaufnahme der Leistungserbringung erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich aller offenen Forderungen sowie – sofern angefallen – der Wiederinbetriebnahmekosten.
14.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer Einschränkung oder Einstellung der Leistungen gemäß Absatz (2) oder (3) resultieren, sofern diese Maßnahmen rechtmäßig und unter Beachtung der vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben erfolgt sind.14. Aufrechnung
14.5. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von IT SECURITY SOLUTIONS sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.
15. Besondere vertragliche Bedingungen – Herstellergebundene Produkte
(15.1.) Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, insbesondere solche der Hersteller Securepoint und Microsoft, gelten ergänzend zu diesen AGB die jeweils einschlägigen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller. Diese sind verbindlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
Securepoint-Produkte:
(15.2.) Bei Produkten der Firma Securepoint – insbesondere Firewalls, VPN-Systeme, Sicherheits-Software und vergleichbare Komponenten – ist eine Übernahme oder Weiterverwendung nach Vertragsbeendigung grundsätzlich ausgeschlossen, da diese Produkte und Lizenzen ausschließlich an zertifizierte Securepoint-Partnerunternehmen gebunden sind. Eine Übertragung an nicht-zertifizierte Dritte ist nicht möglich. Eine spätere Nutzung oder Umregistrierung durch den Auftraggeber ist ohne gültige Securepoint-Partnerschaft und Zertifizierung nicht zulässig.
Microsoft-Produkte:
(15.3.) Bei Microsoft-Produkten, insbesondere Microsoft 365-Lizenzen, besteht für den Auftraggeber grundsätzlich die Möglichkeit, die Lizenzen nach Ablauf des Vertragsverhältnisses zu übernehmen oder eigenständig fortzuführen. Voraussetzung ist, dass sämtliche offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer beglichen wurden und die Übernahme den jeweils geltenden Bedingungen von Microsoft entspricht.
(15.4.) Die Fortführung erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers entweder durch Übertragung zu einem anderen autorisierten Microsoft-Partner oder durch Verwaltung im eigenen Microsoft Tenant. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Wunsch zur Übernahme rechtzeitig vor Vertragsende schriftlich mitzuteilen. Eine Datenmigration oder Übergabe erfolgt nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten und gegen gesonderte Vergütung.
16. Export- und Importgenehmigungen
Von IT SECURITY SOLUTIONS gelieferte Produkte und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kundenvereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Auftraggeber genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Gesetzen der Republik Österreich bzw. des anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Lieferlandes.
17. Datenschutz und Adressenänderung
17.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom IT SECURITY SOLUTIONS automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
17.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, IT SECURITY SOLUTIONS Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. IT SECURITY SOLUTIONS ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.